Duldungspflicht nach § 14 WEG

Ein Wohnungseigentümer hat nach § 14 Nr. 4 WEG das Betreten und die Benutzung seines Sondereigentums zu dulden, um Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum durchführen zu können. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Geht es um die Ausführung von Malerarbeiten am Balkon, dann muß der Wohnungseigentümer das Betreten der Wohnung dulden, um den Zugang zum Balkon zu ermöglichen.

Geht es jedoch um eine Terrassensanierung, die es erforderlich macht über einen Zeitraum von mehreren Arbeitstagen rund 20 Schubkarrenladungen Schutt zu entfernen, braucht der Wohnungseigentümer das Betreten und die Benutzung des Sondereigentums zu diesen Zwecke nicht mehr zu dulden. Vielmehr ist unter diesen Umständen der Gemeinschaft zuzumuten, die Kosten für die Anbringung eines Gerüstes aufzubringen, um den Abtransports des Schutts durch die Wohnung zu verhindern (BayObLG Beschluß vom 12.10.1995 - 2Z BR 66/95).

ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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