Dachboden

Inhalt:

1. Begriff
    1.1 Dachboden
    1.2 Spitzboden
    1.3 Trampelboden
2. Nutzung
3. Eigentumsverhältnisse

1. Begriff

1.1 Dachboden 

Der Dachboden ist der begehbare Raum unter dem Giebeldach. Bei Flachdächern - selbst bei sog. Kaltdächern - gibt es keinen Dachboden. Wird der Dachboden zu Wohnzwecken ausgebaut entstehen sog. Dachgeschosswohnungen, deren Kennzeichen entsprechend der Giebelform schräge Wände sind.

Wegen Ausbaus des Dachbodens siehe

1.2 Spitzboden

Der Spitzboden ist der Bodenraum in der Spitze eines Giebeldaches über einer Dachgeschoßwohnung

1.3 Trempelboden 

Der Trempelboden ist ebenfalls ein Dachboden

2. Nutzung

Der Dachboden wird üblicherweise als Abstellraum oder Trockenraum genutzt - vor allem in Mietshäusern. Die zuständigen Brandschutzbehörden verbieten zwischenzeitlich das Abstellen brennbarer Gegenstände in Dachräumen aus feuerpolizeilichen Gründen.

3. Eigentumsverhältnisse

Wenn der Dachboden in der Teilungserklärung i.V.m. dem Aufteilungsplan keinem Sondereigentum zugeordnet wurde, ist der Dachboden Gemeinschaftseigentum.

ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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