Nach ständiger Rechtsprechung des BGH richtet sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Personen nach deren Interesse die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl BGHZ 128, 85 (87f) = NJW 1965, 664 ff).
Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses ist in der Regel darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht sowie auf ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei. (BGH Beschluß vom 16.08.2000 - XII ZB 98/98 (Schleswig) - NJW-RR 2001, 210).
Die Festsetzung der Beschwer muß durch das Gericht begründet werden. Die fehlende Begründung der Beschwer ist ein Verfahrensfehler, wenn nicht ausnahmsweise die für die Bewertung des Abwehrinteresses zu berücksichtigenden Posten auf der Hand liegen oder sonst bei Berücksichtigung aller in Frage kommenden Umstände außer Zweifel steht, daß das Abwehrinteresse nicht mit einem höheren Wert als den festgesetzten Wert gemessen werden kann (BGH NJW 1983, 123).
Der Auskunftsanspruch geht auf Auskunftserteilung nach dem Kenntnisstand des verurteilten, d. h. der Verpflichtete muß lediglich insoweit Angaben machen als er dazu imstande ist.
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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