Der Wert der Beschwer, der sich nach den
Vermögenswerteninteresse des Rechtsmittelführers an der Beseitigung der von
zwei Nadelbäumen im Bereich des Balkons seiner Eigentumswohnung ausgehenden
Beeinträchtigung (Lichtentzug) richtet übersteigt DM 1.500,00 (Beschluß des
OLG Düsseldorf vom 10.07.2000 - 3 Wx 214/00 - NJW-RR 2001, 160 f).
Das OLG Düsseldorf ist der Meinung, dass zur
Ermittlung des Beschwerdewerts § 16 GKG - jährliche Mietminderung - nicht zum
Ansatz kommen kann, da dieser Wert nur für die Gebührenberechnung von
Bedeutung ist. Die Begrenzung auf den Jahreswert liegen überwiegend soziale
Bewegungen zugrunde. Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit, des
Rechtsmittelstreitwerts und des Werts der Beschwer gelte in diesen Fällen § 18
ZPO.