Als Beiträge werden die Aufwendungen der Wohnungseigentümer/Teileigentümer für Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG bezeichnet.
siehe
Vorschüsse
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
(c) 1999-2004
Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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