Begründung des Wohnungseigentums

Das Wohnungseigentum wird durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG oder durch Teilung nach § 8 WEG begründet (§ 2 WEG).

siehe

 

ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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