Das Wohnungseigentum wird durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG oder durch Teilung nach § 8 WEG begründet (§ 2 WEG).
siehe
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
(c) 1999-2004
Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
- alle Rechte vorbehalten
ACHTUNG- diese Darstellung entspricht nicht mehr
der jetzt geänderten Rechtslage - sie wird nicht mehr aktualisiert