Baum

Schadensersatz für die Zerstörung eines Baumes 

Der Schadensersatz für die Zerstörung eines Baumes, berechnet sich nach der sogenannten Kochmethode. Die Schadenersatzleistung erfolgt in der Regel in Natura durch die Pflanzung eines jüngeren Baumes. Bei der Wahl der Pflanzgröße differenziert die Methode Koch nach der Funktion des Baumersatzes und seines Standortes. Danach setzt sich ein Schadensersatzbetrag grundsätzlich aus den Kosten einer Teilwiederherstellung (Anschaffungskosten und Pflanzkosten eines jüngeren Baumes zzgl. Anwuchspflege und des Zuschlags für das Anwuchsrisiko) sowie einer Geldentschädigung für den nach Teilwiederherstellung verbleibende Restschaden zusammen. Der verbleibende Restschaden besteht aus dem fortbestehenden Minderwert, der sich nach den Pflege- und Risikokosten nach der Zeit der Anwuchsphase bis zum Erreichen der Größe des zerstörten Baumes einschließlich Verzinsung und in einer Verzinsung des Anfangswertes, das heißt, den Kosten der Teilwiederherstellung bemisst (Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.12.1996 - 18 U 118/95 - VersR 1997/501).

1.    Wird ein Baum beim Straßenausbau widerrechtlich gefällt, so wird ein Schadensersatzanspruch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil Wurzeln des Baums in den Straßenraum gedrungen sind. Dazu müsste der Schadensverursacher beweisen, daß eine beim Straßenbau zulässige Beseitigung solcher Wurzeln ohnehin zum Schadenseintritt (d. h. Eingehen des Baumes) geführt hätte (Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.12.1996 - 18 U 118/95 - VersR 1997, 501 ff Leitsatz 1)

2.    Stehen der Ersatzpflanzung des Baumes an seinem früheren Standort nachbarrechtliche Abstandsvorschriften entgegen, so führt dies zu einer weiteren Wertminderung des Grundstücks. Diese weitere Wertminderung des Grundstücks berechnet das OLG Düsseldorf mit 10 % des Baumwerts (OLG Düsseldorf a.a.O. VersR 1997, 501 ff).

Zur Methode Koch vergleiche BGH in VersR 1990, 173 ff., 1047 = NJW 75, 2061.

ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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