Eine Aufrechnung gegen fällige Forderungen der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung von Beiträgen/Hausgeldern (§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG) ist grundsätzlich unzulässig. Die Zahlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft muß aufrechterhalten werden. Daher wird eine Aufrechnung nur zugestanden, wenn
der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder
wenn Aufwendungsersatzansprüche aus Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG i.V.m. § 683 BGB geltend gemacht werden (vgl. Bärmann/Pick/Merle § 16 WEG, Rd-Nr. 99 mit Rechtsprechungsnachweisen)
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
(c) 1999-2004
Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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