Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen fällige Forderungen der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung von Beiträgen/Hausgeldern (§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG) ist grundsätzlich unzulässig. Die Zahlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft muß aufrechterhalten werden. Daher wird eine Aufrechnung nur zugestanden, wenn 

ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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