Baurechtliche Auflagen der Baugenehmigung zum Schutz der Nachbarn können ohne konkrete Beeinträchtigung mit der quasinegatorischen Unterlassungsklage durchgesetzt werden.
siehe
Wohnungseigentümer können die Einhaltung von Bauauflagen der Miteigentümer nicht durchsetzen, da diese Bauauflagen im Verhältnis der Eigentümer zueinander keine drittschützende Funktion besitzen. So kann ein Sondereigentümer das in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichnete Teileigentum, sowohl als Wohn- wie als Gewerberaum nutzen, auch wenn eine Bauauflage die Nutzung als Wohnraum oder als Gewerberaum verbietet.
siehe
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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