Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
sind das Grundstück sowie Teile, Anlagen oder Einrichtungen des Gebäudes,
die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs.5
WEG). Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich
sind, sowie Anlagen oder Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch
der Eigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst
wenn Sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden
(§ 5 Abs. 2 WEG).
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer abgeschlossenen
Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,
zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG).
Teileigentum ist das Sondereigentum an abgeschlossenen,
nicht zu Wohnzwecken
dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil
an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 WEG).
Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß
§ 3 Abs. 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räume gehörenden
Bestandteile des Gebäudes die verändert, beseitigt oder eingefügt
werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder
ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Eigentümers über
das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die
äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§ 5 Abs.
1 WEG). Aus der Begriffsbestimmung des § 5 Abs. 1 WEG über Gegenstand und
Inhalt des Sondereigentums ergibt sich, daß Sondereigentum in den beiden
Ausgestaltungsformen des Wohnungseigentums wie des Teileigentums immer Raumeigentum
ist.