Anfechtung - Teilanfechtung

Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses nach §§ 43 ff WEG kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden. So kann z. B. ein selbständiger Rechnungsposten einer Jahresabrechnung selbständig angefochten werden. Das Gericht ist aber im Beschlußanfechtungsverfahren nicht befugt, die im Eigentümerbeschluß getroffene Regelung inhaltlich abzuändern (BayObLG WuM 1995, 62; Beschluß vom 20.04.2000 - 2 Z BR 171/99 - NJW-RR 2001, 10 f). 

ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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