Amateurfunkantennenanlage

Der Amateurfunk ist geregelt

Der Amateurfunk ist ein internationaler Funkdienst, der hauptsächlich experimentellen Charakter trägt, der aber auch der Aus- und Weiterbildung sowie dem internationalen und nationalen Not- und Katastrophenfunkdienst dient. Amateurfunk darf nur von entsprechend qualifizierten Personen, die ihre Kenntnisse in einer Fachprüfung nachgewiesen haben und im Besitz einer Einzelgenehmigung sind, ausgeübt werden.

Solange ein Amateurfunker seine Amateurfunkantenneanlage innerhalb seines Sondereigentums errichtet, entstehen wohnungseigentumsrechtlich keine Probleme. Sobald aber die Amateurfunkantennenanlage auf dem Dach oder an der Außenfassade errichtet werden soll, ist dazu die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich. In der Regel ist die Amateurfunkantennenanlage eine bauliche Veränderung, die grundsätzlich der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Ob im Einzelfall ein Miteigentümer aufgrund seiner besonderen persönlichen Situation einen Anspruch auf Zustimmung seiner Miteigentümer besitzt ist denkbar, im Regelfall aber wohl zu verneinen.

Zur Problematik im Mietverhältnis siehe Rechtsanwalt Frank Siegert Errichtung einer Amateurfunkantennenanlage auf Wohngebäuden und Vermieterzustimmung NJW 1996, 2287 f.

ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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