in der Vollzugsordnung für den
Funkdienst zum internationalen Fernmeldevertrag
in dem Amateurfunkgesetz vom 14.03.1949
WiGbL, S. 20, für die Bundesrepublik in Kraft getreten durch Verordnung vom
12.05.1950, BGBl I, 181
in der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über den Amateurfunk in der Fassung der 3. Änderungsverordnung
vom 15.04.1985, BGBl I, 637
in der Verwaltungsanweisung zur Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
Der Amateurfunk ist ein internationaler
Funkdienst, der hauptsächlich experimentellen Charakter trägt, der aber auch
der Aus- und Weiterbildung sowie dem internationalen und nationalen Not- und
Katastrophenfunkdienst dient. Amateurfunk darf nur von entsprechend
qualifizierten Personen, die ihre Kenntnisse in einer Fachprüfung nachgewiesen
haben und im Besitz einer Einzelgenehmigung sind, ausgeübt werden.
Solange ein Amateurfunker seine
Amateurfunkantenneanlage innerhalb seines Sondereigentums errichtet, entstehen
wohnungseigentumsrechtlich keine Probleme. Sobald aber die
Amateurfunkantennenanlage auf dem Dach oder an der Außenfassade errichtet
werden soll, ist dazu die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich. In
der Regel ist die Amateurfunkantennenanlage eine bauliche Veränderung, die
grundsätzlich der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Ob im Einzelfall ein
Miteigentümer aufgrund seiner besonderen persönlichen Situation einen Anspruch
auf Zustimmung seiner Miteigentümer besitzt ist denkbar, im Regelfall aber wohl
zu verneinen.
Zur Problematik im Mietverhältnis siehe
Rechtsanwalt Frank Siegert Errichtung einer Amateurfunkantennenanlage auf
Wohngebäuden und Vermieterzustimmung NJW 1996, 2287 f.