Der Amateurfunk ist geregelt
in der Vollzugsordnung für den Funkdienst zum internationalen Fernmeldevertrag
in dem Amateurfunkgesetz vom 14.03.1949 WiGbL, S. 20, für die Bundesrepublik in Kraft getreten durch Verordnung vom 12.05.1950, BGBl I, 181
in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 15.04.1985, BGBl I, 637
in der Verwaltungsanweisung zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
Der Amateurfunk ist ein internationaler Funkdienst, der hauptsächlich experimentellen Charakter trägt, der aber auch der Aus- und Weiterbildung sowie dem internationalen und nationalen Not- und Katastrophenfunkdienst dient. Amateurfunk darf nur von entsprechend qualifizierten Personen, die ihre Kenntnisse in einer Fachprüfung nachgewiesen haben und im Besitz einer Einzelgenehmigung sind, ausgeübt werden.
Solange ein Amateurfunker seine Amateurfunkantenneanlage innerhalb seines Sondereigentums errichtet, entstehen wohnungseigentumsrechtlich keine Probleme. Sobald aber die Amateurfunkantennenanlage auf dem Dach oder an der Außenfassade errichtet werden soll, ist dazu die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich. In der Regel ist die Amateurfunkantennenanlage eine bauliche Veränderung, die grundsätzlich der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Ob im Einzelfall ein Miteigentümer aufgrund seiner besonderen persönlichen Situation einen Anspruch auf Zustimmung seiner Miteigentümer besitzt ist denkbar, im Regelfall aber wohl zu verneinen.
Zur Problematik im Mietverhältnis siehe Rechtsanwalt Frank Siegert Errichtung einer Amateurfunkantennenanlage auf Wohngebäuden und Vermieterzustimmung NJW 1996, 2287 f.
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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