Abschleppkosten

Auch in Eigentumswohnanlagen passiert es immer wieder, daß widerrechtlich Fahrzeuge abgestellt werden. Mit Abschleppkosten haben sich bereits mehrfach die Gerichte auseinandersetzen müssen.

Zu den einzelnen Ansprüchen wegen 

Ansprüche des Grundstücksbesitzers gegen "Falschparker" (NJW 1997,2550 ff) 

verwiesen.

Wird abgeschleppt, dann machen üblicherweise Abschleppunternehmen die Herausgabe des abgeschleppten Pkw´s von der Zahlung der angefallenen Kosten abhängig. Dieses Verhalten der Abschleppunternehmen ist rechtswidrig (Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.07.1998, Anwaltsblatt 1999, 618 ff) weil das Abschleppunternehmen eine Inkassotätigkeit ausübt, die ihm nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht erlaubt ist, es sei denn der Abschleppunternehmer besitzt ausnahmsweise die erforderliche Erlaubnis. Die Forderung der Bezahlung durch den Abschleppunternehmer, bevor das Kfz herausgegeben wird, ist sogar eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz. Zur Rechtslage siehe (RA Frank M. Büser, Zeitschrift für das gesamte Schadensrecht 2000, 473 in "Sind Kfz-Abschleppunternehmer selbständige Unternehmer oder Teil der öffentlichen Verwaltung").

ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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