Auch in Eigentumswohnanlagen passiert es immer wieder, daß widerrechtlich Fahrzeuge abgestellt werden. Mit Abschleppkosten haben sich bereits mehrfach die Gerichte auseinandersetzen müssen.
Zu den einzelnen Ansprüchen wegen
Besitzstörung (§§ 859 f BGB),
Unterlassungsansprüche (§§ 862, 1004, 823 BGB),
Nutzungsherausgabe (§ 812 Abs. 1 und
2 2. Alternative BGB, §§ 819, 818 Abs. 4, 292, 987 BGB, bzw. §§ 990, 987 BGB),
Aufwendungsersatzansprüche aus GoA (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB) und
Schadensersatzansprüche (§§ 823 Abs. 1, 2, 858, 929 BGB) wird auf den
Aufsatz von
Prof. Dr. Schwarz und RA´in Dr. Ernst
Ansprüche des Grundstücksbesitzers
gegen "Falschparker"
(NJW 1997,2550 ff)
verwiesen.
Wird abgeschleppt, dann machen üblicherweise
Abschleppunternehmen die Herausgabe des abgeschleppten Pkw´s von der Zahlung
der angefallenen Kosten abhängig. Dieses Verhalten der Abschleppunternehmen ist
rechtswidrig (Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.07.1998, Anwaltsblatt 1999, 618
ff) weil das Abschleppunternehmen eine Inkassotätigkeit ausübt, die ihm nach
dem Rechtsberatungsgesetz nicht erlaubt ist, es sei denn der
Abschleppunternehmer besitzt ausnahmsweise die erforderliche Erlaubnis. Die
Forderung der Bezahlung durch den Abschleppunternehmer, bevor das Kfz
herausgegeben wird, ist sogar eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1
Rechtsberatungsgesetz. Zur Rechtslage siehe (RA Frank M. Büser, Zeitschrift
für das gesamte Schadensrecht 2000, 473 in "Sind Kfz-Abschleppunternehmer
selbständige Unternehmer oder Teil der öffentlichen Verwaltung").