Die Beschwer einer Abmahnung durch einen formellen Eigentümerbeschluß richtet sich nach dem vermögenswerten Interesse an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Dient die Abmahnung der Vorbreitung der Entziehung des Wohnungseigentums, liegt die Beschwer deutlich über dem Beschwerdewert von DM 1.500,00 (Beschluß des OLG Düsseldorf vom 24.01.2000 - 3 Wx 444/99 - NJW-RR 2001, 12).
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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